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   OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2020 - 10 S 2.20   

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https://dejure.org/2020,3735
OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2020 - 10 S 2.20 (https://dejure.org/2020,3735)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.02.2020 - 10 S 2.20 (https://dejure.org/2020,3735)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. Februar 2020 - 10 S 2.20 (https://dejure.org/2020,3735)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 39 Abs 1 PsychKG BB, § 63 StGB, § 31 Abs 2 BauGB, § 34 Abs 2 BauGB, § 3 BauNVO
    Verträglichkeit des bauplanungsrechtlichen Wohnens mit Unterbringungsmaßnahmen

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 39 Abs 1 PsychKG BB, § 63 StGB, § 67b StGB, § 67d StGB, § 67e StGB, § 455 Abs 3 StPO, § 31 Abs 2 BauGB, § 34 Abs 2 BauGB, § 3 BauNVO, § 4 BauNVO, § 5 BauNVO, § 11 Abs 1 BauNVO, § 80 Abs 7 VwGO
    Vorläufiger Rechtsschutz; Abänderungsverfahren; Gericht der Hauptsache; Nutzungsuntersagung; Baugenehmigung für betreutes Wohnen; Nutzungsänderung; Befreiung; Maßregelvollzug; Probewohnen vor der Entlassung; Wohnen im bauplanungsrechtlichen Sinn; Freiwilligkeit des ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gelockerter Maßregelvollzug ist keine Wohnnutzung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 482
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 26.07.2005 - 4 B 33.05

    Anlage für soziale Zwecke; Freigängerhaus; offener Strafvollzug; allgemeines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2020 - 10 S 2.20
    Allerdings erscheint eher fraglich, ob in den faktischen Baugebietstypen, die nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. November 2015 (a.a.O., BA S. 6) hier in Betracht kommen, das "Probewohnen" - z.B. als Nutzung in der Art einer wohnähnlichen sozialen Einrichtung - bauplanungsrechtlich zulässig sein kann, etwa im faktischen allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO, im faktischen Dorfgebiet nach § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO oder im faktischen reinen Wohngebiet als Ausnahme nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (ablehnend BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2005 - 4 B 33.05 -, juris Rn. 5 - 8, für ein Freigängerhaus; ebenso SächsOVG, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 1 B 317/11 -, juris Rn. 10 - 13, für den Jugendstrafvollzug in einer Wohnstätte in freier Form als familienähnliche Wohngemeinschaft).
  • OVG Sachsen, 05.04.2013 - 1 A 247/12

    Vereinbarkeit eines Freigängerhauses mit 60 Gefangenenplätzen mit der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2020 - 10 S 2.20
    Insbesondere bei kleinen Einrichtungen, die nur wenige der Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfene Menschen aufnehmen, kann mangels einer Beeinträchtigung des Wohngebietscharakters eine Befreiung in Betracht kommen (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 7. August 2012 - 1 B 196/12 -, unveröffentlicht, zit. nach SächsOVG, Urteil vom 5. April 2013 - 1 A 247/12 -, juris Rn. 46, im zit. Beschluss bejaht für ein Wohnprojekt des Jugendstrafvollzugs in "freien Formen" in einer am Ortsrand gelegenen Jugendstrafvollzugseinrichtung für höchstens sieben Strafgefangene, im Urteil dagegen verneint bei einer offenen Justizvollzugsanstalt für 60 Strafgefangene).
  • OVG Sachsen, 29.02.2012 - 1 B 317/11

    Genehmigungsfähigkeit von Strafvollzugseinrichtungen in einem reinen oder

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2020 - 10 S 2.20
    Allerdings erscheint eher fraglich, ob in den faktischen Baugebietstypen, die nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. November 2015 (a.a.O., BA S. 6) hier in Betracht kommen, das "Probewohnen" - z.B. als Nutzung in der Art einer wohnähnlichen sozialen Einrichtung - bauplanungsrechtlich zulässig sein kann, etwa im faktischen allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO, im faktischen Dorfgebiet nach § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO oder im faktischen reinen Wohngebiet als Ausnahme nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (ablehnend BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2005 - 4 B 33.05 -, juris Rn. 5 - 8, für ein Freigängerhaus; ebenso SächsOVG, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 1 B 317/11 -, juris Rn. 10 - 13, für den Jugendstrafvollzug in einer Wohnstätte in freier Form als familienähnliche Wohngemeinschaft).
  • VG Magdeburg, 06.07.2012 - 1 B 196/12

    Versammlung in der Hansestadt Stendal/Ortsteil Insel

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2020 - 10 S 2.20
    Insbesondere bei kleinen Einrichtungen, die nur wenige der Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfene Menschen aufnehmen, kann mangels einer Beeinträchtigung des Wohngebietscharakters eine Befreiung in Betracht kommen (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 7. August 2012 - 1 B 196/12 -, unveröffentlicht, zit. nach SächsOVG, Urteil vom 5. April 2013 - 1 A 247/12 -, juris Rn. 46, im zit. Beschluss bejaht für ein Wohnprojekt des Jugendstrafvollzugs in "freien Formen" in einer am Ortsrand gelegenen Jugendstrafvollzugseinrichtung für höchstens sieben Strafgefangene, im Urteil dagegen verneint bei einer offenen Justizvollzugsanstalt für 60 Strafgefangene).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2021 - 10 B 20.19

    Nutzungsuntersagung; bauplanungsrechtlicher Wohnbegriff; Betreutes Wohnen;

    Den im Anschluss an das erstinstanzliche Urteil gestellten Antrag des Klägers auf Abänderung der im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen Beschlüsse hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Februar 2020 (OVG 10 S 2/20) auch unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Hauptsacheentscheidung abgelehnt.

    Der Senat hat hierzu im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits das Folgende festgestellt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Februar 2020 - OVG 10 S 2/20 -, juris Rn. 4 - 10):.

    Diesbezüglich hat der Senat bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darauf hingewiesen, dass auch der geringe Umfang der wohnfremden Nutzung diese nicht zu einer von der Baugenehmigung erfassten Wohnnutzung macht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Februar 2020, a.a.O., juris Rn. 19).

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